Verordnung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm
über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm
Taxitarifordnung
Das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm erlässt aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 10 Nr. 1 Delegationsverordnung (DelV) vom 28.01.2014 (GVBl S. 22), zuletzt geändert durch § 1 ÄndVO vom 13.10.2015 (GVBl S. 384) folgende
Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm und für das Pflichtfahrgebiet nach Absatz 2.
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm und der kreisfreien Stadt Ingolstadt.
(3) Das Pflichtfahrgebiet ist in die Tarifzonen A und B eingeteilt. Tarifzone A beinhaltet den Kernort einer Betriebssitzgemeinde ohne deren Ortsteile in den durch die Ortstafeln (§ 42 Abs. 3 StVO) gebildeten Grenzen und Tarifzone B das übrige Pflichtfahrgebiet.
Befindet sich der Betriebssitz eines Taxiunternehmens in einem Ortsteil außerhalb des Kernortes seiner Betriebssitzgemeinde, so gehören dieser Ortsteil und der Anfahrtsweg zu diesem Kernort ebenfalls zur Tarifzone A.
(4) Auf die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) wird verwiesen.
§ 2
Beförderungsentgelt
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der jeweils zu befördernden Personen zusammen aus
a) dem Grundpreis von 3,20 € zuzüglich mindestens einer Schalteinheit
b) Kilometerpreis nach Abs. 2 und Abs. 3
c) ggf. dem Zeitpreis nach Abs. 4
d) ggf. der Anfahrtspreis nach Abs. 5
e) ggf. dem Zuschlag nach Abs. 6.
Kilometerpreis und Zeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,20 € berechnet.
Der Mindestfahrpreis beträgt einschließlich der jeweils ersten Strecken und Zeiten in jeder Tarifstufe 3,40 €.
(2) Kilometerpreis: (Tarifstufe 1)
Bei Ziel- und Auftragsfahrten beträgt das Entgelt
a) von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tag)
- für die Wegstrecke der ersten 5 km (entspricht 0,20 € je 102,56 m) 1,95 €
- für die weitere Wegstrecke über 5 km (entspricht 0,20 € je 111,11 m) 1,80 €
- für die weitere Wegstrecke über 10 km (entspricht 0,20 € je 117,65 m) 1,70 €
b) von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nacht) sowie an Sonn- und Feiertagen (ganztägig)
- für die Wegstrecke der ersten 5 km (entspricht 0,20 € je 97,56 m) 2,05 €
- für die weitere Wegstrecke über 5 km (entspricht 0,20 € je 105,26 m) 1,90 €
- für die weitere Wegstrecke über 10 km (entspricht 0,20 € je 111,11 m) 1,80 €
(3) Kilometerpreis: (Tarifstufe 2)
Bei Anfahrten beträgt das Entgelt
a) von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Tag)
- für die Wegstrecke der ersten 5 km (entspricht 0,20 € je 204,08 m) 0,98 €
- für die weitere Wegstrecke über 5 km (entspricht 0,20 € je 222,22 m) 0,90 €
- für die weitere Wegstrecke über 10 km (entspricht 0,20 € je 235,29 m) 0,85 €
b) von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nacht) sowie an Sonn- und Feiertagen (ganztägig)
- für die Wegstrecke der ersten 5 km (entspricht 0,20 € je 194,17 m) 1,03 €
- für die weitere Wegstrecke über 5 km (entspricht 0,20 € je 210,53 m ) 0,95 €
- für die weitere Wegstrecke über 10 km (entspricht 0,20 € je 222,22 m) 0,90 €
(4) Zeitpreis:
Der Zeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages bei Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit und bei auftragsbedingten Wartezeiten
je 24,0 Sek 0,20 €
je Stunde 30,00 €
Die Umschaltgeschwindigkeiten betragen in der Tarifstufe 1
- bis 5 km
Tagestarif 15,4 km/h
Nachttarif, Sonn- und Feiertagstarif 14,6 km/h
- über 5 km
Tagestarif 16,7 km/h
Nachttarif, Sonn- und Feiertagstarif 15,8 km/h
- über 10 km
Tagestarif 17,6 km/h
Nachttarif, Sonn- und Feiertagstarif 16,7 km/h
Die Umschaltgeschwindigkeiten betragen in der Tarifstufe 2
- bis 5 km
Tagestarif 30,6 km/h
Nachttarif, Sonn- und Feiertagstarif 29,1 km/h
- über 5 km
Tagestarif 33,3 km/h
Nachttarif, Sonn- und Feiertagstarif 31,6 km/h
- über 10 km
Tagestarif 35,3 km/h
Nachttarif, Sonn- und Feiertagstarif 33,3 km/h
(5) Anfahrt:
Anfahrt innerhalb der Tarifzone A frei
Anfahrt in die Tarifzone A bei Durchqueren der Tarifzone B frei
Für alle anderen Anfahrten gilt § 2 Abs. 3 (Tarifstufe 2), wobei Anfahrten nur berechnet werden dürfen, wenn sie aus bzw. über die Tarifzone A erfolgen
(6) Zuschläge:
1. Gepäck:
üblicherweise im Fahrgastraum mitzuführendes Handgepäck frei
(Gepäck bis zu einem Maß von 55 x 40 x 20 cm) sowie Rollstühle,
Gehilfen und Kinderwagen
üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück 0,50 €
(Gepäck über ein Maß von 55 x 40 x 20 cm)
2. Tiere:
Blindenhund frei
Jedes frei transportierte Tier 0,50 €
Je Transportbehälter oder Käfig 0,50 €
3. Nebenbesorgungen:
Entgelte für Sonderleistungen, die vom Fahrgast zusätzlich zur Personenbeförderung gewünscht werden, sind vor Antritt der Fahrt zu vereinbaren.
4. Fahrten mit Großraumtaxen:
Ab dem 5. Fahrgast beträgt der Zuschlag, unabhängig von der
Gesamtzahl der beförderten Personen, pauschal 6,00 €
5. Der Maximalbetrag der Zuschläge beträgt 15,00 €
(7) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
(8) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten. Bei Anfahrten in der Tarifzone A sind die dadurch entstandenen Kosten von 3,40 € (Mindestfahrpreis) zu bezahlen.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse im Auftrag des Fahrgastes.
(2) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.
(3) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.
(4) Großraumtaxen sind Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen, einschließlich Fahrzeugführer/in, zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können.
§ 4
Verwendung des Fahrpreisanzeigers
(1) Fahrten im Pflichtfahrgebiet sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des Absatzes 3.
(2) Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (Sondervereinbarungen) sind nur mit Genehmigung des Landratsamtes Pfaffenhofen zulässig.
(4) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrstrecke, Ordnungsnummer des Taxis, Betriebssitzadresse sowie Datum und Unterschrift des Fahrers zu erteilen.
(5) Die Umschaltung von Tag- auf Nachttarif sowie auf Sonn- und Feiertagstarif muss durch den Fahrpreisanzeiger automatisch erfolgen.
§ 5
Störung des Fahrpreisanzeigers
(1) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungspreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist auf Störungen des Taxameters und die Art der Berechnung unverzüglich hinzuweisen.
(2) Eine Wartezeit bis zu fünf Minuten darf bei Störung des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so können für die gesamte Wartezeit 0,20 € je 24,00 Sek. berechnet werden.
(3) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen.
§ 6
Abrechnung und Zahlungsweise
(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrgebietes kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.
(2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechsels gehen zu Lasten des Fahrers.
§ 7
Beförderungspflicht
(1) Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes.
(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.
§ 8
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61
Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- € geahndet werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.04.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 14.11.2011, Amtsblatt Nr. 23, außer Kraft.
Es besteht eine Übergangsfrist zum Umstellen der Fahrpreisanzeiger von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Bis zur Umstellung gilt bezüglich der Beförderungsentgelte die bisherige Verordnung vom 14.11.2011.
Pfaffenhofen a.d.Ilm, 29.02.2016
Martin Wolf
Landrat